Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allen Lieferungen liegen die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte vom 1.12.1952, in der Fassung vom 1.3.1984, mit nachstehenden Ausnahmen zugrunde. Falls diese Bedingungen dem Käufer nicht bekannt sind, erhält er diese auf schriftliche Anforderung vom Verkäufer.
Preise
Die Mehlpreise verstehen sich bei Lieferungen im Papiersack einschließlich Sack.
Zahlung
bei Bäckerpreisen: 14 Tage rein netto Kasse, bei sofortiger Zahlung durch
Bankeinzug 1% Skonto
bei Großhandelspreisen: netto Kasse innerhalb 14 Tagen, bei Zahlung innerhalb
6 Tagen 1% Zahlungsrabatt
Mühlennachprodukte: sofortige netto Kasse, ohne jeden Abzug
Futterhafterflocken: sofortige netto Kasse, ohne jeden Abzug
Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Landshut, soweit gesetzlich zulässig.
Mängelrüge
Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang der Ware, nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen telegraphisch oder schriftlich anzuzeigen. Lieferstreitigkeiten werden vor einem Schiedsgericht ausgetragen, dessen Sitz die Mühle bestimmt.
Lieferungsvorbehalt
Der Verkaufsabschluss ist für die Mühle erst verbindlich, sofern innerhalb 3 Tagen
nach Eintreffen des Schlussscheines bei der Mühle kein Widerruf erfolgt.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Mühle. § 455 BGB findet Anwendung. Soweit Bezahlung durch Schecks oder Wechsel erfolgt, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt wird, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware durch den Käufer ist unzulässig.
Allgemeine Bestimmungen
Wenn eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages wirksam. Abmachungen, die im vorliegenden Schlussschein nicht enthalten sind, haben keine Gültigkeit.

